Grundsteuerreform 2025: Gemeinde Balzheim

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Grundsteuerreform 2025

Am 16.12.2024 wurden die Hebesätze wie folgt beschlossen:

Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) 400 v.H.;
Grundsteuer B (Grundvermögen) 236 v.H.

Hebesatzsatzung  (PDF-Dokument, 767,36 KB, 11.02.2025)

Die festgelegten Hebesätze gelten erstmals für das Kalenderjahr 2025. 

Hinweise zur Grundsteuerreform  (PDF-Dokument, 584,69 KB, 21.02.2025)

Das Finanzamt informiert  (PDF-Dokument, 81,25 KB, 21.02.2025)

Fragen und Antworten zur Grundsteuerreform 2025 (PDF-Dokument, 95,81 KB, 20.01.2025)

Bitte beachten Sie, dass Einwendungen gegen den Grundsteuerwertbescheid oder Grundsteuermessbescheid ausschließlich an das zuständige Finanzamt zu richten sind.

Die Gemeinde ist an den Grundsteuermessbescheid gebunden – auch dann, wenn Einspruch gegen diesen oder den Grundsteuerwertbescheid eingelegt wurde. 
Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die angeforderte Steuer trotz Widerspruch zum Fälligkeitstermin zu zahlen ist.

Haben Sie bereits Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid / Grundsteuermessbescheid eingelegt, ist kein zusätzlicher Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid erforderlich.
Hinweis: Soweit der Einspruch beim Finanzamt erfolgreich ist, ist die Stadt oder Gemeinde verpflichtet, den daraus resultierenden Grundsteuerbescheid von Amts wegen entsprechend zu ändern, sobald ein Bescheid vom Finanzamt vorliegt. 

Bei der Grundsteuer kann und darf der Eigentumswechsel von der Gemeinde erst vorgenommen werden, wenn das zustän­dige Finanzamt dem bisherigen und dem neuen Eigentümer einen Grundsteuermessbescheid erteilt hat, von dem die Ge­meinde dann eine Mehrfertigung des Finanzamtes erhält. Nach den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt die Zurechnungsfort­schreibung durch das Finanzamt immer auf den 1. Januar des dem Kaufvertrag nachfolgenden Jahres. Privatrechtliche Ver­einbarungen im Kaufvertrag (z.B. Grundsteuerübertrag zum 1. Juli) werden bei der Veranlagung nicht berücksichtigt.

Weitere Informationen gibt es auf der Seite des Finanzministeriums des Landes Baden-Württemberg: 
fm.baden-wuerttemberg.de/de/steuern/grundsteuer-dossier