Grundsteuerreform 2025
Am 16.12.2024 wurden die Hebesätze wie folgt beschlossen:
Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) 400 v.H.;
Grundsteuer B (Grundvermögen) 236 v.H.
Hebesatzsatzung (PDF-Dokument, 767,36 KB, 11.02.2025)
Die festgelegten Hebesätze gelten erstmals für das Kalenderjahr 2025.
Fragen und Antworten zur Grundsteuerreform 2025 (PDF-Dokument, 95,81 KB, 20.01.2025)
Bitte beachten Sie, dass Einwendungen gegen den Grundsteuerwertbescheid oder Grundsteuermessbescheid ausschließlich an das zuständige Finanzamt zu richten sind.
Die Gemeinde ist an den Grundsteuermessbescheid gebunden – auch dann, wenn Einspruch gegen diesen oder den Grundsteuerwertbescheid eingelegt wurde.
Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die angeforderte Steuer trotz Widerspruch zum Fälligkeitstermin zu zahlen ist.