(1) Die Stiftung hat den Zweck, dem allgemeinen Besten der im früheren
Gemeindegebiet Oberbalzheim ansässigen Bevölkerung auf materiellem,
geistigem und sittlichem Gebiet zusätzlich zu den der Gemeinde
zukommenden Aufgaben zu dienen.
(2) Dieser Zweck umfasst insbesondere
a) die Förderung der Jugend und älterer Menschen (z.B. durch Förderung des
Verständnisses innerhalb der Generationen, Verhindern von Vereinsamung),
b) die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung (z.B. Begabtenförderung),
c) die Förderung von Kunst und Kultur (z. B. durch Schaffung von kulturellen
Einrichtungen und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen),
d) die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde,
e) die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens (z. B. durch Bekämpfung von
Krankheiten und Seuchen, Suchtprävention, Rettung aus Lebensgefahr),
f) die Förderung des Sports und der Leibeserziehung,
g) die Förderung des Natur- und Umweltschutz in unserer Region, sowie der
Denkmalpflege,
h) die Förderung mildtätiger Zwecke im Sinne des §53 AO (Abgabenordnung).
Zur Verwirklichung der oben genannten steuerbegünstigten Zwecke wird auch ein Dorfgemeinschaftshaus unterhalten.
(3) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
(4) Die Stiftung kann ihren Zweck auch dadurch erfüllen, dass sie andere
gemeinnützige Organisationen und Einrichtungen unterstützt, die dem
Stiftungszweck entsprechende Ziele verfolgen.